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SATZUNG der Leipziger Genealogischen Gesellschaft e.V.

(neu geschrieben am 13.03.2002)

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Leipziger Genealogische Gesellschaft e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Leipzig. Der Verein ist unter der laufenden Nummer 239 des Vereinigungsregisters des Kreisgerichtes Leipzig-Südost am 19.06.1990 eingetragen.

§ 2 – Ziel und Aufgaben

1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung :
1.a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung in genealogischer und regionalgeschichtlicher Hinsicht.
1.b) Die über den Verein zugänglichen Forschungsergebnisse dürfen nicht gewerblich genutzt werden. Berufsgenealogen dürfen aus ihrer Mitgliedschaft im Verein keinen gewerblichen Nutzen ziehen.

2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

4)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
4.a) Veröffentlichungen und Bildungsveranstaltungen (Vorträge, Kolloquien)
4.b) die Erschließung, Bearbeitung und Drucklegung von Quellen
4.c) die Information und Beratung für jedermann über Erkenntnisse und Methodik der Genealogie
4.d) die Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einrichtungen, die gleichen Zielen dienen

5)
Der Verein ist regional tätig.

§ 3 – Mitgliedschaft

1)
Mitglieder können werden
1.a) Personen, die die Zwecke des Vereins unterstützen,
1.b) genealogische Verbände und sonstige fachliche Vereinigungen.

2)
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet.
Der Aufnahmebeschluß wird dem neuen Mitglied schriftlich unter Beifügung der Satzung mitgeteilt. Jedes Mitglied erkennt mit dem Eintritt in den Verein die durch Gesetz und diese Satzung begründeten Pflichten für sich als verbindlich an.

3)
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen, sowie zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

4)
Die Mitgliedschaft endet
4.a) durch Austritt, der jeweils zum Ende des Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist; über begründete Ausnahmen hiervon entscheidet der Vorstand,
4.b) durch Tod,
4.c) durch Ausschluß aufgrund vereinswidrigen Verhaltens in Wort, Schrift und Tat, Verstoßes gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder durch Gemeinschaftsbeschluß begründeten Verpflichtungen zum Nachteil seiner Mitglieder und des Vereins. Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand. Beschlüsse hierzu bedürfen der 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Gesamtvorstandes. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluß zum Ausschluß steht dem Ausgeschlossenen ein Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5)
Den ausscheidenden Mitgliedern stehen nach Beendigung der Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche gegen den Verein mehr zu. Schadenersatzansprüche des Vereins, die sich z.B. aus der Verletzung von § 2 Absatz 1 b ergeben, bleiben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.

6)
Mitglieder können den Status eines fördernden Mitglieds (Förderers) erwerben. Fördernde Mitglieder verpflichten sich in einer Erklärung an den Vorstand, mindestens den dreifachen Betrag eines ordentlichen Mitglieds zu zahlen.

7)
Zum korrespondierenden Mitglied kann der Vorstand Personen ernennen, denen der Verein eine wesentliche Förderung seiner wissenschaftlichen Arbeiten verdankt.

8)
Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

9)
Zu Ehrenförderern kann der Vorstand Personen ernennen, die die Belange des Vereins auf materiellem Gebiet durch besondere Leistungen gefördert haben.

§ 4 – Beiträge und Geschäftsjahr

1)
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2)
Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen. Bei Ein- und Austritten während des Jahres, auch bei Ausschluß, ist stets der volle Jahresbeitrag zu zahlen.

3)
Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrages länger als ein Jahr rückständig, kann es vom Vorstand auf Antrag ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist berechtigt, zweimal schriftlich die Zahlung anzumahnen und die zweite Mahnung mit einer Postnachnahme über den rückständigen Betrag zuzüglich Kosten zu verbinden; die Verweigerung der Annahme führt zu einem Antrag auf Ausschluß. Der Ausschluß aus den hier angeführten Gründen kann auf Antrag rückgängig gemacht werden, wenn die Frage der rückständigen Beiträge und der dadurch entstandenen Kosten geklärt ist.

4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 – Organe

1)
Die Organe des Vereins sind:
1.a) der Vorstand,
1.b) die Mitgliederversammlung

2)
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben, falls sie nicht zurücktreten, auch nach Ablauf bis zu der Neuwahl im Amt. Ausfälle aus unvorhersehbaren Gründen kann der Vorstand bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Neuwahl kommissarisch besetzen, wenn die Fortführung der laufenden Geschäfte dies erforderlich macht.

3)
Der Vorstand besteht aus:
3.a) dem Vorsitzenden
3.b) dem ersten Stellvertreter
3.c) dem zweiten Stellvertreter
3.d) dem Kassenwart
3.e) dem Schriftführer

4)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den ersten Stellvertreter, den zweiten Stellvertreter, den Kassenwart und den Schriftführer vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

5)
Der Vorstand tritt bei Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, mit Ausnahme im Falle § 3 Absatz 4 c dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

6)
Eine Mitgliederversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) findet einmal jährlich vorzugsweise in der ersten Jahreshälfte statt. Der Vorstand kann zusätzliche Mitgliederversammlungen (außerordentliche Mitgliederversammlungen) einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einberufen, wenn mindesten 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Zu einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen schriftlich mit Tagesordnung einzuladen.

7)
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder erschienen sind. Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben oder anderen Mitgliedern eine Vollmacht erteilen. Kein Mitglied darf mehr als fünf Stimmen aus Vollmachten vertreten. Jede Vollmacht soll bestimmte Weisungen des Vollmachtgebers zur Abgabe seiner Stimme zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung enthalten; diese Weisungen sind verbindlich. Eine Stimmübertragung zu Absatz 8.g dieses Paragraphen ist nicht möglich.

8)
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
8.a) die Entlastung des Vorstandes,
8.b) die Wahlen zum Vorstand,
8.c) die Wahl der Kassenprüfer,
8.d) die Höhe des Jahresbeitrages,
8.e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8.f) Satzungsänderungen,
8.g) die Auflösung des Vereins.

Beschlüsse z. d. Punkten 8.a) bis 8.e) erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Mitglieder. Beschlüsse zu 8.f) bedürfen einer Mehrheit von ¾ der vertretenen, zu 8.g) einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

9)
Der Rechnungsausschuß besteht aus zwei Kassenprüfern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Rechnungsausschuß hat die Vereinskasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

10)
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 6 – Auflösung des Vereins, Haftung und Schlußbestimmung

1)
Zur Auflösung des Vereins muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung nur zu diesem Zweck einberufen werden.

2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Zentralstelle für Genealogie Leipzig, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte zu diesem Zeitpunkt die Deutsche Zentralstelle für Genealogie nicht mehr bestehen, so ist das Vermögen in Abstimmung mit dem Finanzamt einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Förderung von Regional- und Familiengeschichte zu übergeben.

3)
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur mit ihren für das laufende Jahr fälligen Beiträgen. Hiervon unbenommen sind Schadenersatzansprüche insbesondere aufgrund einer Verletzung von § 2 Absatz 1 b.     nach oben

4)
Soweit die Satzung keine rechtsgültige abweichende Regelung trifft, gelten gesetzl. Bestimmungen u. d. geltende Vereinsrecht.

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